Grundsteuer-Reform
Die Grundsteuer wird ab 2025 neu berechnet. Statt des bisherigen Einheitswertes gilt für die Festsetzung der Grundsteuer dann der Grundsteuerwert. Dieser ist auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 neu festzustellen. Dafür müssen Sie bis zum 31. Oktober 2022 eine entsprechende Erklärung elektronisch per Elster beim zuständigen Finanzamt einreichen. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes.
Stichtag 1.1.2022
Datum, auf das der Grundsteuerwert festzustellen ist.
Erklärungspflichtig sind Sie insbesondere dann, wenn Sie zum 1. Januar 2022 Eigentümer eines in Deutschland belegenen Grundstücks waren.
Stichtag 31.10.2022
Abgabeschluss der Feststellungserklärung zur Ermittlung Ihres Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt.
1. Digitale Ausführung: Sie erfassen Ihre Daten selbstständig im Portal.
Unsere Leistungen:
- Zugang zur Software/zum Mandantenportal
- Plausibilitätscheck Ihrer erfassten Angaben
- Erstellung der Feststellungserklärung Grundsteuer nach dem Bundesmodell (z.B. NRW)
- elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung
- Berechnung des Grundsteuerwertes
2. Analoge Ausführung: Sie liefern Ihre Daten per Mail, Fax oder Brief.
Unsere Leistungen:
- Erfassung und Digitalisierung Ihrer Angaben im Mandantenportal
- Zugang zur Software/zum Mandantenportal
- Plausibilitätscheck Ihrer erfassten Angaben
- Erstellung der Feststellungserklärung Grundsteuer nach dem Bundesmodell (z.B. NRW)
- elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung
- Berechnung des Grundsteuerwertes
Unsere Honorare:
Honorar brutto | |
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Grundhonorare für digitale/analoge Ausführung | |
Unbebaute Grundstücke bis zu einem Grundsteuerwert von EUR 250.000 | EUR 275 |
Unbebaute Grundstücke bis zu einem Grundsteuerwert von EUR 500.000 | EUR 400 |
Wohnungen und Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus bis zu einem Grundsteuerwert von EUR 400.000 | EUR 400 |
Wohnungen und Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus bis zu einem Grundsteuerwert von EUR 600.000 | EUR 500 |
Wohnungen und Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus bis zu einem Grundsteuerwert von EUR 800.000 | EUR 600 |
Mietwohngrundstücke mit bis zu 5 Wohnungen | EUR 600 |
Je weitere Wohnung | EUR 60 |
Zusatzhonorare für analoge Ausführung | |
Erfassung und Digitalisierung Ihrer Daten für unbebaute Grundstücke pauschal | EUR 50 |
Erfassung und Digitalisierung Ihrer Daten für Wohnungen und Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus pauschal | EUR 80 |
Erfassung und Digitalisierung Ihrer Daten für Mehrfamilienhäuser | nach Zeitaufwand |
Zusätzliche Fragen/Nacharbeiten während des gesamten Erfassungs- und Erstellungsprozesses berechnen wir wie folgt:
Honorar brutto | |
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Mitarbeiter nach Stundensatz | EUR 96 |
Steuerberater nach Stundensatz | EUR 145 |
Bescheidprüfung pauschal | EUR 60 |
Etwaige Gebühren für zusätzliche Hilfestellungen, wie die Besorgung von Unterlagen (z.B. Grundbuchauszug) | nach Zeitaufwand und Auslagenersatz |
Gebühren für gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige Grundstücke | nach individueller Vereinbarung |
Gebühr für den administrativen Mehraufwand für Neumandate, je Mandant (nicht je Grundstückseinheit) | EUR 145 |
Vergleichsbeispiel:
Nach dem neuen § 24 StBVV ergäbe sich bei einem Grundsteuerwert von EUR 500.000 eine mittlere Gebühr (5/20) von EUR 762,75 und eine Höchstgebühr von EUR 1.372,95.
Grundsteuer-Support
Sie suchen einen Steuerberater, der Sie bei der Feststellung Ihres Grundsteuerwerts und allen Formalitäten unterstützt? Rufen Sie uns an unter 02841 1255 oder schreiben Sie uns.